Die Gesetze zur Nutzung genetischer Ressourcen, die mit der Umsetzung der „Access and Benefit Sharing“ Regelungen des Nagoya-Protokolls in Kraft treten und eigentlich der Biopiraterie vorbeugen sollen, treffen auch für die wissenschaftliche Grundlagenforschung zu. Um den geltenden nationalen und internationalen Regeln gerecht werden zu können, sind alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die sich mit biologischem Material befassen, verpflichtet, sich selbst mit diesen Regeln auseinander zu setzen. Thomas Hörnschemeyer von der Senckenberg-Gesellschaft hat dazu mehrere Dokumente zusammengetragen.
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus Ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Nagoya Protocol on Access and Benefit Sharing, ABS)
Wichtiger Stichtag
12. Oktober 2014
Die EU-Verordnung 511/2014 gilt für sämtliches Material, das ab diesem Datum gesammelt wurde.
Die EU Durchführungsverordnung 2015/1866 ist seit 9. November 2015 ebenfalls in vollem Umfang in Kraft.
Das Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Nagoya-Protokoll tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Wichtige Hinweise und Anleitungen zum Umgang mit den Regelungen rund um das Nagoya-Protokoll finden sich hier:
Für alle die in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat arbeiten, sind die EU-Verordnungen die entscheidenden Regelungen. Wer in einem anderen Land unterwegs ist um zu forschen oder zu sammeln, muss sich natürlich an die jeweils geltenden Bestimmungen dieses Landes halten. Diese können durchaus von der EU-Verordnung oder dem Nagoya-Protokoll abweichen.
! Laut EU-Verordnung 511/2014 besteht eine Sorgfaltspflicht bei der Beschaffung von und der Arbeit mit genetischen Ressourcen. Außerdem besteht Dokumentationspflicht bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht sowie Meldepflicht bei der nationalen Kontrollstelle (BfN).
Meldepflicht besteht:
Es müssen mindestens folgende Dokumente vorgelegt werden können, sofern die Gesetze des Herkunftslandes der genetischen Ressource dies erfordern.
PIC – „prior informed consent“
MAT – „mutually agreed terms“ should, at least, contain
Für Objekte, die in Sammlungen verwahrt werden, sind die Punkte iii. und iv. besonders wichtig, um die spätere Nutzung solcher Objekte durch andere Wissenschaftler zu ermöglichen.
Die Dokumentation muss 20 Jahre nach Ende der Nutzung des Genmaterials aufbewahrt werden!
Hier stellt sich die Frage, wann die Nutzung endet? Speziell bei Sammlungsmaterial? Letztlich wird die Dokumentation solange vorgehalten werden müssen wie das Sammlungsobjekt existiert.
Um die Dokumentationspflicht sicherzustellen, ist es erforderlich, dass zumindest Kopien der Unterlagen zu biologischem Material, das ab dem 12. Oktober 2014 beschafft wurde oder das in Zukunft beschafft werden wird, hinterlegt werden.
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Updated: 12. Juli 2016
Updated: 30. Juni 2016
Text veröffentlicht: 11. Dezember 2015