Satzung der Gesellschaft für Biologische Systematik (GfBS)

Aktuelle Satzung: Stand September 2004, auch als pdf (140 kB)  erhältlich.

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Biologische Systematik e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Verein wird nachfolgend als „Gesellschaft“ bezeichnet.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Förderung der Erforschung der biologischen Vielfalt (Biodiversität). Dazu zählen im Einzelnen die Taxonomie, Phylogenetik und Systematik rezenter und fossiler Organismen einschließlich der Vermittlung entsprechender Kenntnisse.

Zur Erreichung des Vereinszwecks kann die Gesellschaft wissenschaftliche Tagungen abhalten, in deren Rahmen wissenschaftliche Themenkomplexe der biologischen Systematik behandelt werden. Außerdem kann die Gesellschaft wissenschaftliche Schriften herausgeben, die biologische Systematik in der Öffentlichkeit zu ihrer Förderung auf allen Ebenen im Sinne der Gemeinnützigkeit vertreten, zur wissenschaftlichen Förderung des Ausbaus und der Erschließung naturkundlicher Forschungssammlungen sowie zur fachlichen Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Mitglieder beitragen und weitere sachdienliche Maßnahmen treffen (z. B. die Bildung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen für spezielle Fragestellungen und die gemeinnützige Pflege des wissenschaftlichen Erfahrungsaustauschs im nationalen und internationalen Kontext).

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 10 oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf wie auch immer geartete Rückzahlung. Ebenso besteht kein Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.

§ 4 Mittel

Zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke erhebt die Gesellschaft Mitgliedsbeiträge und kann Erbschaften und Zuwendungen annehmen sowie jegliche weitere ihr zufließenden Mittel verwenden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abschnitt 2: Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person oder korporative Einrichtung werden, und zwar:

  • a) Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder,
  • b) Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse sowie Firmen und sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, auch wissenschaftliche Institute, als Kollektivmitglieder.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Geschäftsführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages zum 31. März jeden Jahres verpflichtet. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Etwaige Mahngebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

Die Mitgliederversammlung kann Beiträge in unterschiedlicher Höhe für Einzel- und Kollektivmitglieder festsetzen. Sie kann den Erwerb der Mitgliedschaft auf Lebenszeit gegen einmalige Errichtung eines erhöhten Beitrags ermöglichen. Die Mitgliederversammlung kann außerdem den Beitragssatz für bestimmte Mitgliederkategorien ermäßigen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Kollektivmitglieder üben ihr Stimm- und Wahlrecht durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person aus.

Die Mitglieder sind gegebenenfalls zum unentgeltlichen Bezug des Organs der Gesellschaft sowie zum ermäßigten Bezug weiterer Schriften der Gesellschaft berechtigt. Über die Bedingungen beschließt der Gesamtvorstand.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Gesellschaft und ihre Ziele zu fördern und die Satzung einzuhalten.

Wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate im Rückstand ist, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zum vollständigen Ausgleich aller Verbindlichkeiten.

Für Rechtsentscheide zwischen den Mitgliedern und der Gesellschaft sind die Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig.

§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich außer-gewöhnliche Verdienste um die wissenschaftlichen Ziele der Gesellschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit begründeten, von Zweidrittelmehrheit aufgrund eines schriftlich von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichneten und dem Vorstand eingereichten Vorschlages.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie sind nicht zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch den Tod des Mitgliedes;
  • b) bei Kollektivmitgliedern mit Auflösung der korporativen Einrichtung;
  • c) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die dem Geschäftsführer bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muss;
  • d) durch Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Ausschlussgründe sind:

  • a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt;
  • b) wenn das Mitglied den Bestrebungen der Gesellschaft zuwider handelt oder ihr Ansehen schädigt. Dem Betroffenen steht das Beschwerderecht bei der nächsten Mitgliederversammlung zu.

Abschnitt 3: Leitung der Gesellschaft

§ 11 Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind der Präsident, der erste Vizepräsident, der zweite Vizepräsident sowie der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 des BGB sind zu zweien zeichnungsberechtigt.

§ 12 Gesamtvorstand

Die Leitung der Gesellschaft liegt in den Händen des Gesamtvorstandes.

Dieser besteht aus dem Vorstand, einem Schriftleiter, einem Schatzmeister und Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Es sollen durch sie die verschiedenen Disziplinen oder Gruppen der biologischen Systematik vertreten sollten.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre und endet mit der Wahl des nächstfolgenden Gesamtvorstandes.

§ 13 Wahl des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Schriftleiters und des Schatzmeisters erfolgt einzeln und, sofern mehr als eine Person kandidiert, schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Berücksichtigung leerer Stimmen) auf sich vereinigt. Wenn niemand diese Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

Die Modalitäten für Wahlvorschläge für den Gesamtvorstand sowie für die Wahl der Beisitzer regelt die Geschäftsordnung für die Gesellschaft (§17 Ziff. 5 (i)). Der Präsident, der erste Vizepräsident und der zweite Vizepräsident sind für das gleiche Amt nur zweimal unmittelbar wiederwählbar.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode ist letzterer berechtigt, einen Nachfolger zu wählen. Die Nachwahl ist der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 14 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes

Der Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie die Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der erste Vizepräsident. Sollte dieser ebenfalls verhindert sein, vertritt der zweite Vizepräsident.

Der Geschäftsführer erledigt im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand die laufenden Geschäfte. Er fertigt über jede Gesamtvorstandssitzung und Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die vom Präsidenten gegengezeichnet wird.

Der Schriftleiter ist für die Herausgabe der Schriften der Gesellschaft verantwortlich.

Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein, führt die Kasse und verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er besorgt die Rechnungslegung zu Händen der Mitgliederversammlung und veranlasst die Rechnungsprüfung.

Der Gesamtvorstand setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Er trifft sich mindestens einmal jährlich und fasst zwischenzeitliche Beschlüsse auf dem Schriftweg. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 15 Rechnungsprüfung

Der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jährlich für ein Jahr gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins und dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. Der Rechnungsprüfer oder sein Stellvertreter prüft die Vereinsrechnung und berichtet der Mitgliederversammlung.

Abschnitt 4: Mitgliederversammlungen

§ 16 Jahrestagung

In der Regel findet jährlich eine wissenschaftliche Tagung statt, deren Ort und Termin mindestens zwei Monate vorher durch geeignete Ankündigung bekannt zu machen ist.

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich und in der Regel im Rahmen der Jahrestagung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages an alle Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus.

Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens sechs Mitgliedern eingebracht werden, auf die Tagesordnung zu setzen, sofern diese spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin beim Präsidenten eingehen.

Der Gesamtvorstand berichtet der Mitgliederversammlung über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr. Er hat die Rechnungsführung für diesen Zeitraum vorzulegen und zu erläutern und den Bericht des Rechnungsprüfers zu verlesen oder verlesen zu lassen.

  • a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern zu dieser ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  • b) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit satzungsgemäß nicht anders vorgesehen.


Die Mitgliederversammlung

  • a) befindet über die eigene Tagesordnung gemäß Vorschlag des Gesamtvorstandes; über die Aufnahme von Anträgen zur Sache, die nicht in dem Tagesordnungsvorschlag angekündigt waren, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit,
  • b) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidenten, den Rechnungsbericht des Schatzmeisters und den Bericht des Kassenprüfers über das jeweils vorausgehende Geschäftsjahr entgegen,
  • c) befindet über die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  • d) wählt den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter,
  • e) beschließt auf Antrag des Gesamtvorstandes über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr,
  • f) wählt bei Ablauf der Amtszeit die Mitglieder des Gesamtvorstandes,
  • g) nimmt gegebenenfalls alle weiteren Verantwortungen wahr, die gemäß dieser Satzung in ihre Zuständigkeit fallen oder ihr vom Gesamtvorstand zugewiesen werden,
  • h) bestimmt den nächstjährigen Tagungsort oder beauftragt den Vorstand mit dessen Festsetzung,
  • i) beschließt eine Geschäftsordnung für die Gesellschaft.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand kann aus besonderem Anlass außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.

Die Einberufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen, hat Ort, Termin und Tagesordnung zu enthalten und ist jedem Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher mitzuteilen.

Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen

§ 19 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.

Änderungsanträge müssen den Mitgliedern im Wortlaut, zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung, mitgeteilt werden.

Abänderungen des Wortlautes während der Mitgliederversammlung sind zulässig.

Falls im Rahmen des Gründungsgeschäftes von den Gerichts- oder Aufsichtsbehörden oder vom Finanzamt formale Änderungen gefordert werden, entscheidet über diese der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei die nicht erschienenen Mitglieder schriftlich abstimmen können.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine andere, steuerlich als gemeinnützig anerkannte wissenschaftliche Körperschaft oder Institution, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar im wissenschaftlichen Sinne gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat. Es gilt § 3, Ziff. 4.

Sofern von der Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, sind der Präsident und der erste Vizepräsident, im Verhinderungsfall der Präsident und der zweite Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.